Eigentümerverpflichtungen

Einleitung

Geschäftsführer und Vorstände wohnungswirtschaftlicher Unternehmen sowie gewerblich tätige Haus- und Immobilienverwalter haben die Verantwortung für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der betriebenen Gaseinrichtungen.

Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 ff BGB

In Deutschland besteht eine Verkehrssicherungspflicht, welche eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen darstellt, deren Unterlassung zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff BGB führen kann.

Mietvertragliche Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB

Wohnungsunternehmen und Wohnungsverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die überlassenen Räumlichkeiten zur Zeit der Überlassung an den Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand befinden und diese für die Dauer des Mietverhältnisses in einem entsprechenden Zustand zu erhalten.

Eigentümerverantwortung gemäß NDAV

Jeder Anschlussnehmer (Gebäudeeigentümer) hat mit seinem Gas-Versorgungsunternehmen / Gas-Netzbetreiber einen Gas-Versorgungsvertrag abgeschlossen, dem die NDAV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss und dessen Nutzung für Gasversorgungen in Niederdruck,  Niederdruckanschlussverordnung vom 01.November 2006) zugrunde liegt.

Dort ist festzustellen, dass der Eigentümer/Verwalter eines gasversorgten Gebäudes für die ordnungsgemäße INSTANDHALTUNG der Gasanlage verantwortlich ist. Siehe NDAV § 13 Abs. 1.

Die in diesem Sinne beschriebene Gas-Leitungsanlage beginnt an der Gas-Hauptabsperrung (i.d.R. im KG) und endet an den jeweiligen Gasgeräteanschlüssen (i.d.R. in den gasversorgten Mietwohnungen).

Energiewirtschaftsgesetz EnWG

Im „Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ vom 07. Juli 2005 wird im Artikel 1 „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, im Teil 6 „Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung“ unter § 49 „Anforderungen an Energieanlegen“ folgendes ausgeführt:

Absatz 1
„Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“

Absatz 2
„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von


2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) eingehalten worden sind.“

DVGW-TRGI

Die DVGW-TRGI 2018 (Technische Regel für Gasinstallationen, Ausgabe 9) aus September 2018 ist die allgemein anerkannte Regel der Technik für Gasinstallationen in Deutschland.

Gemäß den Instandhaltungsvorschriften der DVGW-TRGI 2018, Arbeitsblatt G 600, sind Gasleitungen im Niederdruckbereich (< 100,00 mbar Betriebsdruck) mindestens alle 12 Jahre durch ein zugelassenes Vertragsinstallationsunternehmen einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung gemäß Arbeitsblatt G 600 5.6.4.3.1 zu unterziehen.

Diese Vorschrift besteht bereits seit der Ausgabe 8 der TRGI, aus April 2008.

Bei dieser Gebrauchsfähigkeitsprüfung wird eine sogenannte Leckmengenmessung durchgeführt um den Grad der Undichtigkeit im Betriebszustand eines jeden Prüf-/Leitungsabschnittes zu ermitteln.

HINWEIS:
NUR die „Gebrauchsfähigkeitsprüfung“ nach DVGW-TRGI mit Feststellung der Leckmenge in ltr./h bei Betriebsdruck, einschließlich der notwendigen vorgeschriebenen Dokumentation (min. im 12-Jahresrhytmus), ist die geeignete Prüfmethode, um den Hausbesitzer / Verwalter / Verantwortlichen von seinen Obliegenheiten zur Instandhaltung an Gasinstallationen gemäß dem aktuellen technischen Regelwerk sowie sonstiger Rechtsvorschriften zu entlasten!

Andere Prüfmethoden, z.B. zur direkten Leckortung mittels Spürgeräten sind laut Technischem Regelwerk des DVGW kein vorgesehenes Verfahren zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit bei Gasinstallationen in mehrgeschossigen Wohngebäuden, mit größtenteils unter Putz oder in Hohlräumen verlegten Gasleitungen.